Akée van de Vrijen

Textauszug

Einer von nicht wenigen Juristen vertretenen Sichtweise, depressiven Störungen komme eine nur geringe forensische Bedeutung zu, ist zu widersprechen. Sicher verhält es sich so, dass depressiven Erkrankungen eher in Zivilverfahren eine Bedeutung zukommt, wenn es um die Einschätzung und Durchsetzung daraus abgeleiteter materieller Versorgungs- oder Absicherungsansprüche wie Berentungen geht. In Zusammenhang mit Strafverfahren führt jedoch eher eine nicht zuverlässige Nicht-Wahrnehmung affektiver Belastungen zu der falsch negativ vertretenen Vorstellung, Straftäter mit forensisch relevanter Depression stellten eine Ausnahme dar, oder – auch solche Darstellungen werden vertreten – ein forensisch relevant depressiv beeinträchtigt depressiver Täter sei zu Straftaten mit bestimmten Charakteristika, die ein hohes Aktivitätsniveau, ein hohes Maß an persönlicher Durchsetzungsfähigkeit erforderten, infolge der depressiven Erkrankung von vornherein gar nicht in der Lage. Diesen Sichtweisen ist ein Unverständnis der hochgradigen Varianz und Variabilität affektiver Störungsmuster gemeinsam.

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